6.4. Die persönlichen und räumlichen Geltungsbereiche der beiden konkurrierenden GAV sind im Hinblick auf die Beklagte und deren Personal weitgehend deckungsgleich (vgl. E. 4.4. und 5.6.). In sachlicher Hinsicht werden vom AVE GAV VRM im Gegensatz zum AVE GAV FAR auch die übrigen von der Beklagten (selbst) ausgeführten Arbeiten im Malerbereich vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst (vgl. E. 5.5.2.). Auch die Erstellung von verputzten Fassaden/Kompaktfassaden ist als klassische Gipser-Tätigkeit zu betrachten (vgl. E. 5.5.4.).