6.3. Beim AVE GAV FAR handelt es sich offenkundig um einen Branchenvertrag, deckt dieser doch das Bauhauptgewerbe und damit diverse Berufsgruppen ab. Betreffend den (damaligen) Rahmenvertrag für das Malerund Gipsergewerbe ging das Bundesgericht ebenfalls vom Vorliegen eines Branchen- bzw. Industrievertrags aus (Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3a). Dass sich daran mit Geltung des AVE GAV VRM etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Folglich ist von der Konkurrenz zweier Branchenverträge auszugehen.