O., N. 4 zu Art. 356 OR). Diesem Prinzip zufolge beansprucht derjenige Gesamtarbeitsvertrag Geltung, welcher der Eigenart des Betriebs und den besonderen Bedürfnissen der Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt bzw. der persönlich, räumlich und sachlich speziellere (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 38 zu Art. 357 OR; STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art. 356 OR). 6.2. Zunächst kann festgestellt werden, dass sich weder dem AVE GAV FAR noch dem AVE GAV VRM vertragliche Kollisionsregeln bzw. eine Subsidiaritätsbestimmung entnehmen lassen.