Im Gegensatz zum Branchenvertrag knüpft der Berufsvertrag an persönliche Merkmale der betroffenen Arbeitnehmenden an, insbesondere an die Berufsausbildung (Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Konkurrenzieren zwei Branchenverträge miteinander, so kommt das Spezialitätsprinzip zur Anwendung (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 38 zu Art. 357 OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art.