OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 356 OR). Ein Branchen- bzw. Industrievertrag gilt nach dem Prinzip der Tarifeinheit grundsätzlich für den gesamten Betrieb. Dadurch werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit erfasst, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Im Gegensatz zum Branchenvertrag knüpft der Berufsvertrag an persönliche Merkmale der betroffenen Arbeitnehmenden an, insbesondere an die Berufsausbildung (Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3a mit weiteren Hinweisen).