Zunächst ist zu prüfen, ob einer der anwendbaren Gesamtarbeitsverträge eine Subsidiaritätsbestimmung enthält, welche dem anderen den Vortritt belässt. Hingegen ist eine Prioritätsbestimmung, wonach der eigene GAV vorgehe, nicht verbindlich, da damit in die Tarifautonomie der anderen Verbände eingegriffen würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Bestehen keine vertraglichen Kollisionsregeln, so geht der Branchen- bzw. Industrievertrag dem Berufsvertrag vor (PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 357 - 13 -