6. 6.1. Sind die Anwendungsbereiche zweier Gesamtarbeitsverträge so umschrieben, dass grundsätzlich beide auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung finden wollen, so liegt GAV-Konkurrenz vor. Soweit ein GAV nichts anderes bestimmt, gelangt nach dem Prinzip der Tarifeinheit auf einen bestimmten Einzelarbeitsvertrag jedoch stets nur ein GAV zur Anwendung, damit der innere Zusammenhang eines Vertrags nicht gestört und weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber benachteiligt werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3a mit weiteren Hinweisen). In diesem Fall ist nach folgenden Kollisionsregeln zu prüfen, welcher Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung gelangt: