5.6.2. Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.4.2.), waren sämtliche nicht kaufmännisch tätigen Arbeitnehmer der Beklagten vorwiegend im Bereich verputzte Fassade/Kompaktfassade und überdies mit diversen Malerarbeiten beschäftigt. Diese Arbeitnehmer unterstehen folglich dem persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV VRM. 5.7. Zusammenfassend wird die Beklagte auch vom zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV VRM erfasst. Es liegt somit (ab Januar 2017) eine Konstellation von Konkurrenz zweier (allgemeinverbindlich erklärter) GAV vor.