AVE GAV VRM aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen. Ausgenommen sind Lernende; das kaufmännische Personal; Berufsangehörige in höherer leitender Stellung; Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben; und in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10 % am Gesellschaftskapital beträgt (Art. 2 Abs. 3 AVE GAV VRM [in der vorliegend zeitlich relevanten Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 2016 (BBl 2016 8845)]).