vgl. insb. Programm für den 8. Tag) ergibt und wovon denn auch die Klägerin ausgeht (Replik, Ziff. 26). Die schwerpunktmässige Tätigkeit der Beklagten fällt somit (wie auch die zusätzlich ebenfalls selbst ausgeführten Malerarbeiten) unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV VRM. 5.6. 5.6.1. Zu prüfen ist sodann der persönliche Geltungsbereich. Dieser umfasst alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Art. 2 Abs. 2 - 12 -