5.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 AVE GAV VRM (in der vorliegend zeitlich relevanten Fassung gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 2016 [BBl 2016 8845]) gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Zu den Malerarbeiten gehören Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, An-