4.5. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass die Beklagte vom AVE GAV FAR erfasst wird und ihre nicht in der Geschäftsführung oder der Administration tätigen Arbeitnehmer dem persönlichen Geltungsbereich unterstehen. 5. 5.1. Die Beklagte macht geltend, sie falle ausschliesslich unter den Geltungsbereich des AVE GAV VRM. Dieser Vertrag stehe zum AVE GAV FAR in echter Konkurrenz (KA, S. 3 f.). Es ist somit zu prüfen, ob der Betrieb der Beklagten in zeitlicher, räumlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht vom AVE GAV VRM erfasst wird.