4.4.2. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen beschäftigte die Beklagte in den kontrollierten Jahren 2017 und 2020 zwei Mitarbeiter in der Geschäftsführung bzw. Administration (Gutachten, S. 13), welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR nicht erfasst werden. Die übrigen drei (2020) bis sechs (März bis Dezember 2017) Arbeitnehmer waren alle vorwiegend im Bereich verputzte Fassade/Kompaktfassade tätig sowie ebenfalls, indes in deutlich geringerem Umfang, mit äusseren Malerarbeiten beschäftigt (Gutachten S. 13 ff.) und fallen demnach in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.