In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium bei einem Industrievertrag ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil – und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe – das Gepräge gibt (BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167; Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13).