GAV FAR ergebe klar, dass die darin verwendeten Begriffe "Fassadenbekleidungen" resp. "Gebäudehülle" keine verputzten Fassaden und Kompaktfassaden umfassen. Betriebe und Betriebsteile, welche solche Fassaden erstellen, fallen als "Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe" in den Geltungsbereich des GAV FAR (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011, 9C_389/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 7.2.4 ff.).