4.3.2.2. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR fallen Fassaden- bau- und Fassadenisolationsbetriebe grundsätzlich in den sachlichen Geltungsbereich des GAV FAR; ausgenommen sind nur Betriebe, die in der "Gebäudehülle" tätig sind. Dieser Begriff wird mittels Beispielen definiert, u.a. mit dem Begriff "Fassadenbekleidung". Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 zur Auslegung von Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR geäussert und hielt darin fest, die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. e GAV FAR resp. Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR ergebe klar, dass die darin verwendeten Begriffe "Fassadenbekleidungen" resp.