In der Klageantwort vom 28. September 2021 führte die Beklagte aus, ihre Tätigkeiten umfassten die verputzte Aussenwärmedämmung, was das Isolieren, Verputzen und Streichen von Fassaden umfasse. Ausserdem sei sie im Bereich der Fassadenauffrischung tätig, was das Reinigen von Fassaden und die Vornahme der nötigen Ausbesserungen mit anschliessender Streichung der Fassade umfasse. Immer häufiger führe sie auch Sanierungen ohne Isolation aus, was bedeute, dass sie nur den Verputz und Anstrich vornehme (KA, S. 4 f.). Sie beschäftige drei Gipser, welche in ihrem gelernten bzw. angelernten Beruf tätig seien.