2.3. Die Beklagte ist unbestrittenerweise nicht Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes und hat sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen (KA, S. 14; vgl. Art. 356 ff. OR). Eine Beitragspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin für den vorliegend fraglichen Zeitraum fällt daher nur in -6- Betracht, wenn sie durch ihre Betriebstätigkeit dem AVE GAV FAR untersteht und Mitarbeitende beschäftigt, die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese Frage ist vorliegend vorfrageweise zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1; 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4).