1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte sei im Wesentlichen im Bereich der Erstellung von verputzten Fassaden/Kompaktfassaden tätig. Damit unterstehe sie als unechter Mischbetrieb dem AVE GAV FAR, weshalb sie für die Jahre 2016 bis 2020 die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zuzüglich 5 % Verzugszinsen schulde (Klage, Ziff. 39 ff.). Demgegenüber macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie unterstehe nicht dem AVE GAV FAR. Sie sei nicht im Bauhauptgewerbe, sondern ausschliesslich im Baunebengewerbe tätig und unterstehe dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe sowie ab dem 1. Januar 2017 dem AVE GAV VRM (Klageantwort [KA], S. 3 ff.).