Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 22. August 2022 gewisse Anpassungen in der Formulierung sowie die Aufnahme weiterer Zusatzfragen. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies das Versicherungsgericht die entsprechenden Änderungswünsche der Beklagten ab und gab das Gutachten mit wie in Aussicht gestelltem Fragenkatalog in Auftrag. 2.6. Das Gutachten wurde am 5. Juli 2023 erstattet. Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 31. August (Beklagte) und 25. September 2023 (Klägerin). Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: