- 7.75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 aller Mitarbeiter, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2021; 2. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter Ziff. 1 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.