Bereits vorgängig hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 mitgeteilt, ab dem 1. Januar 2017 unterstehe sie nicht mehr dem AVE GAV FAR, sondern dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (Vorruhestandsmodell) des Schweizerischen Malerund Gipsergewerbes (fortan: AVE GAV VRM). Sie tätigte in der Folge keine weiteren FAR-Beitragszahlungen an die Klägerin. 2. 2.1. Am 21. Mai 2021 erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren: