1.2. Die Beklagte wurde am tt. Juli 2012 im Handelsregister eingetragen. Mit "Entscheid" vom 24. September 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihre Tätigkeiten lägen im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR, womit sie für ihre, vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfassten, Mitarbeitenden beitragspflichtig sei. In der Folge teilte die Beklagte der Klägerin jeweils fristgerecht die Lohnsummen für die Jahre 2012 bis 2015 mit und bezahlte die geschuldeten Beiträge. Am 4. April 2017 meldete die Beklagte der Klägerin die Lohnsummen für das Jahr 2016, bezahlte die geschuldeten Beiträge allerdings nur teilweise.