1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 22'816.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2018 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)