In Klageverfahren vor Versicherungsgericht bemisst sich die Parteientschädigung nach § 8a Abs. 1 lit. b AnwT ("versicherungsgerichtliche[…] Streitsache" gemäss § 8 Abs. 1 AnwT) und nicht – wovon im Schreiben des Klägers vom 6. September 2022 ausgegangen wird – nach § 3 Abs. 1 AnwT. Für den vorliegenden Streitwert beträgt der Rahmen Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AnwT). Gemäss § 8c AnwT wird die Entschädigung als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten. - 13 -