10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22'816.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2018 zu bezahlen. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 10.3. 10.3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).