9.2.2. Aus Art. 102 Abs. 1 OR ergibt sich, dass ein Schuldnerverzug die Fälligkeit der entsprechenden Forderung und eine Mahnung voraussetzt. Auf eine Mahnung kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR verzichten, wenn der Schuldner unmissverständlich erklärt, dass er nicht leisten werde. Dies gilt auch, wenn die Verweigerungserklärung schon vor der Fälligkeit der Forderung abgegeben wurde (CORINNE W IDMER LÜCHINGER/W OLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, OR I, 7. Auflage 2020, N. 11 zu Art. 102 OR mit Hinweisen).