9. 9.1. Die Beklagte ist demnach zusammenfassend zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 2. Dezember 2018 Taggelder zu bezahlen. Die geltend gemachte Taggeldhöhe von Fr. 147.20 wird von der Beklagten nicht bestritten. Es resultiert demnach eine Forderung von Fr. 22'816.00 (Fr. 147.20/Tag x 155 Tage). 9.2. 9.2.1. Der Kläger fordert zusätzlich einen Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2018 (Klage S. 14 Ziff. 24).