vgl. den gleichlautenden aArt. 87 VVG, der per 31. Dezember 2021 aufgehoben worden ist) steht nämlich demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung ein selbstständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.