Die Pflicht zur Schadenminderung durch einen Berufswechsel kann nämlich in aller Regel nur gegeben sein, wenn ein stabiler Gesundheitszustand vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2; CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUS- MANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, N. 525). Dies trifft beim Kläger nicht zu, hatte er sich doch kurz danach am 25. Oktober 2018 einer Operation (mikrotechnische Fenestrierung und Diskektomie LW5/SW1 rechts) unterziehen müssen (Klage S. 9 Ziff.