7.3. Eine Aufforderung zum Stellenwechsel des Klägers seitens der Beklagten ist vorliegend nicht erfolgt, sodass sich deren Ausführungen zu einer hypothetisch gewährten Übergangsfrist (KA S. 4 Ziff. 23) als irrelevant erweisen. Ob die Beendigung des Arbeitsvertrages per 30. September 2018 im vorliegenden Fall eine Aufforderung zum Stellenwechsel allenfalls hätte obsolet werden lassen, kann offenbleiben. Die Pflicht zur Schadenminderung durch einen Berufswechsel kann nämlich in aller Regel nur gegeben sein, wenn ein stabiler Gesundheitszustand vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2;