Nach Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG (in Kraft seit 1. Januar 2022; vgl. den gleichlautenden aArt. 61 VVG, der per 31. Dezember 2021 aufgehoben worden ist) ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann insbesondere die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit notwendig sein.