7. 7.1. Ziff. C5 Abs. 6 AVB sehen vor, dass für Personen, welche zum Zeitpunkt ihres Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig sind, der Leistungsanspruch für den laufenden Krankheitsfall bis längstens zur Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer bestehen bleibt (KB 1 S. 16). 7.2. Soweit die Beklagte sich pauschal zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert (KA S. 4 Ziff. 23), ist auf Folgendes hinzuweisen: