Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen setzte sich der Gutachter zudem eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben sowie den medizinischen Akten auseinander (Gutachten S. 12 ff.) und gelangte zu begründeten Schlussfolgerungen. Dem Gutachten – zu dem sich die Parteien nicht geäussert haben – kommt daher voller Beweiswert zu. Es ist demnach von einer zwischen dem 30. Juni 2018 und 3. Dezember 2018 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde demnach nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht (vgl. KA S. 4, Ziff. 25; Duplik S. 3, Ziff. 5) – unterbrochen. - 10 -