6. 6.1. Der Kläger behauptet eine zwischen dem 1. Mai und 3. Dezember 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms rechts bei Diskushernie LWK5/S1 nach kaudal sequestriert und mit breitbasigem Kontakt zur Wurzel S1 (Klage S. 5, Rz. 6). Deshalb seien ihm keine schweren Tätigkeiten zumutbar gewesen und auch die Tätigkeit als Chauffeur sei eingeschränkt gewesen (Klage S. 8, Rz. 10). Er beantragt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwischen dem 30. Juni und 3. Dezember 2018 die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Klage S. 10, 13, Rz. 14, 21).