Aufgrund der fehlenden substantiierten Bestreitung der Beklagten erübrigt sich die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers als Zeugen (Replik S. 2 f. Rz. 1) und es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Ausübung seiner Tätigkeit auch schwere Lasten zu heben und tragen hatte bzw. wegen des Hebens und Tragens von nicht schweren Säcken, jedoch während des ganzen Tages, was zusammengezählt mehrere Tonnen Altkleider ergeben hat, mithin von einer schweren Tätigkeit auszugehen ist.