Dass das Gewicht eines Kleidersacks von dessen Grösse, Inhalt und Füllmenge abhängt, liegt auf der Hand. Indes muss davon ausgegangen werden, dass darunter auch schwere Kleidersäcke waren und der Kläger folglich auch solche zu transportieren hatte. Dies wird von der Beklagten denn auch nicht explizit bestritten. Der Verweis auf die fehlende -8-