5.2. Der Kläger zeigt substantiiert auf, (u.a. auch) schwere Kleidersäcke getragen haben zu müssen und insgesamt mehrere Tonnen Altkleider pro Tag gehoben und verladen zu haben (Replik S. 2 f., Rz. 1). Die Beklagte bestreitet dies nicht substantiiert, sondern hält bloss fest, der Kläger habe sicherlich keine Säcke mit mehreren Tonnen pro Sack tragen müssen (Duplik S. 2, Rz. 1). Dies wurde indes weder geltend gemacht noch wäre dies überhaupt möglich. Dass das Gewicht eines Kleidersacks von dessen Grösse, Inhalt und Füllmenge abhängt, liegt auf der Hand.