ierten Nachleistungspflicht über den 30. September 2018 (Ende des Arbeitsverhältnisses) hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen bestanden habe (Replik S. 4 Rz. 8, S. 6 f. Rz. 12). Dem Kläger sei sodann ab Juni 2018 weder Lohn noch Krankentaggeld ausbezahlt worden (Replik S. 3 Rz. 2, S. 7 Rz. 13). 4.4. In der Duplik entgegnete die Beklagte, das geschilderte Tätigkeitsprofil entspreche einer Behauptung des Klägers (Duplik S. 2, Ziff. 1, 3). Die Arbeitsunfähigkeit sei zudem unterbrochen worden. Dies ergebe sich aus der Beurteilung von Dr. med. D. sowie aus dem Umstand, dass der Kläger sich schon vor dem 8. Mai 2018 fleissig auf Stellensuche befunden habe (Duplik S. 2 f. Ziff. 4 f.).