4.3. In der Replik führte der Kläger zusammengefasst aus, anhand der Angaben des Klägers gegenüber diverser Ärzte und Publikationen seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei davon auszugehen, dass auch schwere Lasten zu tragen gewesen seien und die Gesamtlast täglich mehrere Tonnen betragen habe (Replik S. 2 f. Rz. 1). Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei gemäss den AVB erst bei längerer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu beachten. Eine rechtsprechungsgemäss verlangte Abmahnung zum Berufswechsel sei sodann nie erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit sei auch nie unterbrochen worden, sodass aufgrund der in den AVB statu- -7-