Im Übrigen hätte auch bei einer Arbeitsfähigkeit bloss in angepasster Tätigkeit nach Einräumung einer Übergangsfrist der Taggeldanspruch bloss noch bis zum 30. September 2018 bestanden. Da der Arbeitsvertrag auf diesen Zeitpunkt aufgelöst worden wäre, hätte danach sowieso kein Anspruch mehr bestanden, da die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden wäre. Zudem habe der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Lohn vom Arbeitgeber erhalten, weshalb eventuelle Taggelder sowieso an den Arbeitgeber und nicht den Kläger ausbezahlt worden wären (KA S. 4 f. Ziff. 23, 25).