Der Kläger sei im Alltag gut zurechtgekommen und habe sich keiner Operation unterziehen wollen. Gemäss der Beurteilung von Dr. med. D. lägen keine qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Diese basiere zudem auf einer vollständigen Aktenlage und begründe nachvollziehbar, weshalb gewisse von den Behandlern gestellte Diagnosen nicht zuträfen (KA S. 3 f. Ziff. 18-20). Im Übrigen hätte auch bei einer Arbeitsfähigkeit bloss in angepasster Tätigkeit nach Einräumung einer Übergangsfrist der Taggeldanspruch bloss noch bis zum 30. September 2018 bestanden.