B Containerleerung) ganz arbeitsunfähig gewesen zu sein respektive es habe höchstens eine geringe Arbeitsfähigkeit bestanden aufgrund der Diagnosen einer mediolateralen Diskushernie LWK5/SWK1 mit rezessaler Tangierung der S1-Wurzel rechts, eines lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 rechts und eines Verdachts auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 rechtsbetont bei dem Dermatom S1 links entsprechender Schmerzexazerbation. Die Arbeitsunfähigkeit werde von den behandelnden Ärzten durchgehend attestiert, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. C1 -6-