2.8. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine Hauptverhandlung als nicht notwendig erachtet werde und die Parteien gemeinsam auf deren Durchführung verzichten könnten. Diese verzichteten mit Eingaben vom 11. und 12. Oktober 2022 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger macht einen Anspruch auf Krankentaggelder für eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Juli bis und mit 2. Dezember 2018 geltend (Klage S. 14, Rz. 25) und fordert demnach eine Gesamtzahlung von Fr. 22'816.00 (Fr. 147.20/Tag x 155 Tage) zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2018 (Klage S. 14, Rz. 24).