" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 2. Dezember 2018 zu einem Betrag von täglich CHF 147.20 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2018 auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 24. Februar 2021: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien keine Kosten zu vergüten." 2.3. Mit Replik vom 7. Mai und Duplik vom 8. Juli 2021 hielten die Parteien (sinngemäss) an ihren Anträgen fest.