1. Der Kläger war bis Ende September 2018 bei der Beklagten kollektivkrankentaggeldversichert. Seit Januar 2018 lagen beim Kläger mehrmals Arbeitsunfähigkeiten wegen Rückenbeschwerden vor, nach dem 1. Mai 2018 erfolgte keine erneute Arbeitsaufnahme. Die Beklagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggelder. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 teilte sie dem Kläger mit, die Taggeldleistungen per 30. Juni 2018 einzustellen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2020 erhob der Kläger am Versicherungsgericht Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: