Schliesslich ist auch keine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Reglements ersichtlich. Im Gegenteil hat die Beklagte mit der Zustellung der vorbehaltlosen Vorsorgeausweise und den über Jahre hinweg belasteten Lohnabzügen auch für die überobligatorische Versicherung den Vertrag selber vollzogen, weshalb es widersprüchlich ist, wenn sie im Nachhinein behauptet, eine Verpflichtung sei mangels Gesundheitsprüfung gar 2019 Sozialversicherungsrecht 39