7. 7.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 9 des Vorsorgereglements keine Grundlage dafür bietet, eine Pflicht der Klägerin zur aktiven Veranlassung der Gesundheitsprüfung anzunehmen. Eine pflichtwidrige Unterlassung der Gesundheitsprüfung durch die Klägerin liegt somit nicht vor. Ebenso wenig gibt es Hinweise dafür, dass die Gesundheitsprüfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Reglements aus Gründen, die bei der Klägerin liegen, nicht durchgeführt werden konnte. Schliesslich ist auch keine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Reglements ersichtlich.