122 V 142 E. 4b S. 145 mit Hinweis). Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Begründung der behaupteten Handlungspflicht der Klägerin lediglich auf (arbeitsvertragliche) Abreden zwischen der Arbeitgeberin und der Klägerin sowie ein Schreiben der Arbeitgeberin (…), welche jedoch keine individuellen, das massgebliche Vorsorgereglement ergänzende Abreden zwischen der Klägerin und der Beklagten selber darstellen. Sie vermögen zur Begründung einer Handlungspflicht der Klägerin aus Eigeninitiative in Bezug auf die unterbliebene Gesundheitsprüfung nicht zu genügen, selbst wenn sie als (unechter) Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR qualifiziert würden (…). 7. 7.1.