Ein Abweichen von den unbestrittenermassen globalübernommenen Reglementsbestimmungen (zur Globalübernahme von Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] vgl. BGE 132 V 149 E. 5 S. 150; 131 V 27 E. 2.1 S. 29; 129 V 145 E. 3.1 S. 147; vgl. auch E. 3.2. hiervor) ist rechtsprechungsgemäss möglich und zulässig. Allerdings bedarf es hiefür einer ausdrücklichen entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 131 V 27 E. 2.1 S. 28; 122 V 142 E. 4b S. 145 mit Hinweis).